Zusammenfassung der Störungen beim Kaufvertrag
Ich bin bereits in einigen Artikeln auf die Störungen eines Kaufvertrages eingegangen. Da in Zukunft vermehrt im Blog derbwler über Wirtschaftsthemen geschrieben wird, möchte ich die bisherigen Beiträge zu Kaufvertragsstörungen noch einmal kurz zusammenfassen.
Es gibt sowohl Pflichtverletzungen, die durch den Käufer entstehen, als auch jede, die durch den Verkäufer entstehen.
Schlechtleistung (mangelhafte Lieferung oder Mängel in der Art, Menge, Qualität) Nicht rechtzeitig Lieferung (Lieferungsverzug) Annahmeverzug Nicht rechtzeitig Zahlung (Zahlungsverzug)
Bei Auftreten eines Sachmangels innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfristen (§ 434, 438 BGB) Nichtlieferung trotz Mahnung bzw. Nichteinhaltung des vereinbarten Liefertermins (§ 286 BGB) Ordnungsgemäße Lieferung der bestellten Ware (§ 293, 294 BGB) Nichtzahlung trotz Mahnung bzw. Nichtzahlung am vereinbarten Termin oder Nichtzahlung der Rechnung innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung (§ 286 BGB)
Rechtsansprüche des Käufers Rechtsansprüche des Verkäufers
Nacherfüllung (= Beseitigung des Mangels oder Neulieferung)
oder
- nach angemessener Fristsetzung und Fristablauf
- ohne Frist, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert oder die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist bzw. unzumutbar ist
-> Rücktritt vom Kaufvertrag und Schadensersatz
-> Minderung des Kaufpreises und Schadensersatz
(§ 437, 439, 440, 441, 281, 325 BGB)Nachträgliche Lieferung und Schadensersatz wegen der verzögerten Lieferung
nach angemessener Fristsetzung und Fristablauf:
Rücktritt vom Vertrag und Schadensersatz wegen der nicht erbrachten Lieferung
(§ 280, 323 BGB)Hinterlegung der Sache auf Kosten und Gefahr des Käufers und Klage auf Abnahme der Ware
oder
bei nicht hinterlegungsfähiger Ware nach vorheriger Androhung und Benachrichtigung:
Selbsthilfeverkauf bei einer öffentlichen Versteigerung (§ 372, 383, 384 BGB)Forderung der Zahlung zuzüglich Mahnkosten und Verzugszinsen
Käufer ist ein Verbraucher: Basiszinssatz + 5% p.a.
Käufer ist kein Verbraucher: Basiszinssatz + 8% p.a. (§288 BGB)
Rückgaberecht bei Online-Shops
Viele Menschen stehen dem Shopping im Internet noch immer skeptisch gegenüber. Das ist verständlich, denn es bewegen sich einige schwarze Schafe unter den Shop-Betreibern, die man möglichst von Anfang an erkennen sollte.
Dennoch ist der Schutz beim Online-Shopping heute erheblich höher als die vergangenen Jahre – und wenn wir ehrlich sind: Im Internet einzukaufen ist einfach sehr bequem. Egal was man braucht, ob Bücher, Schuhe oder Elektronikartikel im Online-Shop finden Sie immer eine große Auswahl zu kleinen Preisen, verglichen mit dem stationären Einzelhandel.
Das Widerrufsrecht
Einen großen Beitrag dazu liefert das Widerrufsrecht, welches seit 10 Jahren in Deutschland gilt. Seit dem 04.08.2011 beinhaltet dieses auch das 14-tägige Rückgaberecht bei Käufen in Online-Shops an. Dies regelt die Rückgaberechte in Deutschland.
In Online-Shops muss das Widerrufsrecht deutlich ausgezeichnet werden, also z.B. in einem extra Fenster, oder aber in der Bestellbestätigung. Ist dies nicht der Fall, tritt die Frist nicht in Kraft und der Widerruf kann auch noch nach Monaten und Jahren getätigt werden. In diesen Fällen wird schnell von arglistiger Täuschung und Betrug ausgegangen.
Rechte des Käufers
Die Rückgabe innerhalb von 14 Tagen kann ohne die Angabe eines Grundes in Anspruch genommen werden, sollte aber in Textform (also Brief, Fax oder E-Mail) erfolgen. Die 14-tägige Frist beginnt übrigens mit dem Erhalt der Belehrung, also z.B. auch der Bestellbestätigung, oder der Anlieferung der Ware – der spätere Zeitpunkt ist der Fristbeginn.
Ein Muster zum Widerruf Ihrer Willenserklärung finden Sie übrigens auf briefform.de.
Sie können die Ware auch ohne Bemerkungen zurückgehen lassen, müssen allerdings bei den meisten Online-Shops für die Versandkostenübernahme vorher Kontakt aufnehmen. Abweichende Regelungen von der Kostenübernahme durch den Verkäufer finden sich normalerweise in den AGB, sind aber eher selten. Wichtig bei Geschäftskunden ist hier auch das beachten des Annahmeverzuges um später rechtlich abgesichert zu sein.
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Durch den Widerruf wird der Kaufvertrag komplett aufgelöst, das heißt auch, dass Sie Ihr Geld zurück bekommen. Findige Geschäftsleute bieten hier gerne Gutscheine an, aber darauf müssen Sie nicht eingehen.
Rechte des Verkäufers
Oft erkennt man erst nach dem Aufpacken der Waren, ob einem das Produkt liegt oder nicht. Aber darf man aufgerissene Verpackungen denn noch zurück senden? Die Antwort hierauf ist etwas schwierig, da der Gesetzestext sehr schwammig formuliert wurde.
Dieser erlaubt dem Käufer eine Nutzung des Produkts im Rahmen wie es auch in Ladengeschäften möglich wäre. Sie dürfen also Klamotten anprobieren, aber keine Süßigkeiten naschen. Wird das Produkt beschädigt oder über diesen Rahmen hinaus genutzt und dann zurück gesendet, kann der Verkäufer Schadensersatz fordern und die Kaufpreis nur teilweise zurückerstatten.
Fazit
Um sicher im Internet shoppen zu können, sollten Sie auf jeden Fall darauf achten, wo das Unternehmen seinen Gerichtstand hat – denn nicht alle Länder bieten Online-Käufern diesen Schutz.
Informieren Sie sich bei ausländischen Shops am besten in Foren oder Bewertungsportalen über Erfahrungen von anderen Nutzern um keinen schwarzen Schafen auf den Leim zu gehen. Achten Sie auch auf Gütesiegel wie Trusted Shops oder dem BHV, lassen Sie sich aber nicht von frei erfundenen Siegeln blenden. Ein gesundes Misstrauen schadet nicht – dann steht dem hemmungslosen Einkauf allerdings nichts mehr im Wege.
Pflichtverletzung des Käufers durch Annahmeverzug
“Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.” (§ 293 BGB).
Wenn der Käufer die gelieferte Ware nicht annimmt, gerät er in Annahmeverzug. Die Ware muss hierfür allerdings ordnungsgemäß geliefert worden sein (zur rechten Zeit, am rechten Ort, frei von Mängeln).
Der Annahmeverzug führt dazu, dass der Käufer nun die Leistungsgefahr trägt. Die Gefahr der Wertminderung der Ware geht auf den Käufer über, wenn er in Annahmeverzug gerät. Der Verkäufer hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu verantworten (§ 300 BGB).
Bei einer Ware, die nicht hinterlegungsfähig ist, kann der Verkäufer eine öffentliche Versteigerung veranlassen. Vorher muss dem Käufer durch den Verkäufer eine Frist zur Abnahme der Ware eingeräumt werden und die Versteigerung angedroht werden. Der Verkäufer muss dem Gläubiger den Ort und den Zeitpunkt der Versteigerung mitteilen. Entsteht bei der Versteigerung ein Mehrerlös, steht dieser dem Käufer zu. Im Recht wird dies Selbsthilfeverkauf genannt.
Bei verderblicher Ware kann der Verkäufer ohne vorherige Mitteilung an den Käufer, die verderbliche Ware auf Rechnung des Käufers versteigern lassen (Notverkauf).
Handelt es sich bei der gehandelten Ware um Geld, Wertpapiere oder Urkunden, kann der Verkäufer diese Ware auch auf Kosten des Käufers beim zuständigen Amtsgericht hinterlegen. Der Käufer muss über die Hinterlegung informiert werden.
Rechte bei Nicht-Rechtzeitig-Lieferung
Welche Rechte hat der Gläubiger bei einer nicht-rechtzeitig-Lieferung?
In meinen vorherigen Artikeln bin ich bereits auf Störungen bei der Erfüllung eines Kaufvertrages in Form von Nicht-rechtzeitig-Zahlung und auf die Gewährleistungsrechte bei mangelhafter Lieferung eingegangen. Die mangelhafte Lieferung und die nicht-rechtzeitig-Lieferung sind Pflichtverletzungen des Verkäufers, wobei die Nicht-rechtzeitig-Zahlung eine Pflichtverletzung durch den Käufer ist.
Ein Lieferungsverzug tritt dann ein, wenn der Verkäufer trotz Fälligkeit die Ware nicht geliefert hat, wenn er die Schuld an der Verzögerung trägt und wenn die Lieferung bereits vom Käufer angemahnt wurde (§286 BGB).
Auf eine Mahnung kann allerdings verzichtet werden, wenn es sich um einen Fixkauf handelt (die Lieferung wurde zu einem bestimmten Datum vereinbart), wenn der Verkäufer die Leistung verweigert oder wenn der Termin vorher festgelegt wurde (Terminkauf).
Der Käufer hat bei einem Lieferungsverzug verschiedene Ansprüche die er wahrnehmen kann. Diese hängen davon ab, ob er noch an einer Lieferung interessiert ist.
Ist der Käufer weiterhin an einer Lieferung interessiert, wird er auf die Lieferung bestehen. Er kann neben der Lieferung noch einen Schadensersatz wegen verzögerter Lieferung fordern. Er kann Schadensersatz wegen verzögerter Lieferung allerdings nur fordern, wenn er dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist gesetzt hat und wenn diese erfolglos verstrichen ist. Der Käufer ist meistens weiterhin an einer Lieferung interessiert, wenn der Lieferant als Einziger liefern kann oder wenn sein Angebot das Günstigste ist.
Ist der Käufer nicht mehr an der Lieferung interessiert, so muss er dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist setzen. Wird die gesetzte Frist vom Verkäufer nicht beachtet und es wird nicht geliefert, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Neben dem Rücktritt vom Kaufvertrag hat er noch die Möglichkeit, Schadensersatz statt der Leistung zu fordern (Ersatz vergeblicher Aufwendungen).
Auf die genannte Fristsetzung kann verzichtet werden, wenn der Verkäufer die Lieferung endgültig verweigert oder wenn ein Fixkauf vorliegt.
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Klaus




