Pflichtverletzung des Käufers durch Annahmeverzug

Thorben Wengert  / pixelio.de

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„Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.“ (§ 293 BGB).

Wenn der Käufer die gelieferte Ware nicht annimmt, gerät er in Annahmeverzug. Die Ware muss hierfür allerdings ordnungsgemäß geliefert worden sein (zur rechten Zeit, am rechten Ort, frei von Mängeln).

Der Annahmeverzug führt dazu, dass der Käufer nun die Leistungsgefahr trägt. Die Gefahr der Wertminderung der Ware geht auf den Käufer über, wenn er in Annahmeverzug gerät. Der Verkäufer hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu verantworten (§ 300 BGB).

Bei einer Ware, die nicht hinterlegungsfähig ist, kann der Verkäufer eine öffentliche Versteigerung veranlassen. Vorher muss dem Käufer durch den Verkäufer eine Frist zur Abnahme der Ware eingeräumt werden und die Versteigerung angedroht werden. Der Verkäufer muss dem Gläubiger den Ort und den Zeitpunkt der Versteigerung mitteilen. Entsteht bei der Versteigerung ein Mehrerlös, steht dieser dem Käufer zu. Im Recht wird dies Selbsthilfeverkauf genannt.

Bei verderblicher Ware kann der Verkäufer ohne vorherige Mitteilung an den Käufer, die verderbliche Ware auf Rechnung des Käufers versteigern lassen (Notverkauf).

Handelt es sich bei der gehandelten Ware um Geld, Wertpapiere oder Urkunden, kann der Verkäufer diese Ware auch auf Kosten des Käufers beim zuständigen Amtsgericht hinterlegen. Der Käufer muss über die Hinterlegung informiert werden.

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1 Reaktion

  1. 13. Dezember 2011

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