Unterschiede Patent / Gebrauchsmuster / Geschmacksmuster / Marke / Design?

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Jeder, der etwas Kreatives geschaffen hat, hat ein Interesse daran, dass sein geistiges Eigentum geschützt und von Dritten nicht kopiert wird. Der Schutz geistigen Eigentums findet im Gesetz in unterschiedlichen Begriffen seinen Niederschlag. Die vielfach verbreitete Vorstellung, ein Patent schütze alles, liegt meist neben der Sache.

Patent: Ein Patent wird für eine technische Idee erteilt, bei der Naturkräfte zum Einsatz kommen oder zusammenwirken. Der Schutz besteht erst nach einer aufwändigen Prüfung. Die Erfindung muss weltweit neu sein, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen (keine Kombination von bekannten Aspekten) und gewerblich verwertbar sein (medizinische Verfahren sind daher nicht patentierbar).

Der Patentschutz beschränkt sich auf die Merkmale der Erfindung, die völlig neu sind, also nicht bereits am Anmelde- oder Prioritätstag bekannter Stand der Technik waren. Nicht schutzfähig sind daher Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien, mathematische Methoden, ästhetische Formen, Software, Spielregeln.

Gebrauchsmuster: Das Gebrauchsmuster ist der kleine Bruder des Patents. Auch hier geht es um technische Erfindungen, die dem Patentschutz zugänglich sind, sofern sie weltweit neu sind, einen erfinderischen Schritt beinhalten und gewerblich verwertbar sind. Im Unterschied zum Patent wird das Gebrauchsmuster registriert, ohne dass geprüft wird, ob diese Idee wirklich neu und erfinderisch ist. Die Erfindungshöhe kann geringer sein als beim Patent.

Patent und Gebrauchsmuster können für ein und dieselbe Erfindung gleichzeitig angemeldet werden. Dies ist dann sinnvoll, wenn der Erfinder seine Patentanmeldung auch in der Zeit vor der Patentprüfung schützen will. Außerdem ist das Gebrauchsmuster als einfaches, schnelles und kostengünstiges Schutzrecht eine sinnvolle Alternative zum etwas komplexen Patent.

Geschützt werden Arbeitsgerätschaften oder Gebrauchsgegenstände oder Teile davon, die eine neue Gestaltung, Anordnung, Vorrichtung oder Schaltung aufweisen (Beispiel: neuartiger Korkenzieher). Mangels ausreichender Erfindungstätigkeit kommen sie für den Patentschutz oft nicht in Betracht. Der zu schützende Gegenstand muss eine konkrete körperliche Formgestaltung, nicht jedoch eine ästhetische Formgestaltung aufweisen. In dieser neuen Raumform muss die vom Gebrauchsmuster geforderte Erfindungshöhe liegen.

Geschmacksmuster: Geschmacksmuster sind die zwei- oder dreidimensionale Erscheinungsform eines Erzeugnisses. So wird beispielsweise die Gestaltung einer Fläche oder die äußere Gestaltung eines dreidimensionalen Gegenstandes geschützt. Kriterien sind die Linien, Konturen, Farben, Gestalt oder die Oberflächenstruktur des Erzeugnisses. Das Muster muss eine gewisse Eigenart aufweisen und muss sich in seinem Gesamteindruck von bereits bestehenden Designs unterscheiden (Beispiel: Flache eines Parfums).

Marke: Die Marke ist ein zwei- oder dreidimensionales Zeichen, das geeignet ist, Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von den Waren und Dienstleistungen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden. Dazu bedarf es einer gewissen Unterscheidungskraft. Das Markenrecht hatte das frühere Warenzeichengesetz abgelöst.

Zweidimensionale Marken können aus Wörtern, Buchstaben, Zahlen, bildlichen Darstellungen, Farben und Farbzusammenstellungen oder aus Kombination solcher Elemente bestehen. Geschützt sind damit auch Unternehmensnamen und Unternehmenskennzeichen (Corporate Identity).

Beispiele: Wortmarke: BMW, Aldi Süd; lila Milkakuh; dreidimensional: Mercedes-Stern; Hörmarke: Tatort-Erkennungsmelodie.

Design: Der Designschutz unterliegt dem Geschmacksmusterrecht. Das besondere Design einer Tapete oder eines Stoffes ist ein Geschmacksmuster.

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1 Reaktion

  1. 20. September 2016

    […] stellt sich nun aber die Frage, wie man an ein passendes Design für sein Logo […]