Unterschied Prokura / Handlungsvollmacht / BGB-Vollmacht

Vollmachten
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Im Geschäftsleben  hat man es immer wieder mit Vollmachten zu tun. Ihr Umfang bestimmt sich danach, von wem und zu welchem Zweck die Vollmacht erteilt wurde.

Prokura (§ 48 HGB)

Die Prokura bedarf der Eintragung ins Handelsregister. Der Eintrag hat nur deklaratorische Bedeutung. Solange die Prokura eingetragen ist, dürfen gutgläubige Dritte im Geschäftsverkehr bis zur Löschung im Handelsregister auf den Bestand der Prokura vertrauen.

Der Prokurist kann bereits mit seiner internen Ernennung als solcher handeln. Nur ein Kaufmann (Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt, § 1 HGB) kann Prokura erteilen.  Prokura muss ausdrücklich und nicht nur stillschweigend erteilt werden. Sie ist nicht auf Dritte übertragbar.  Der Prokurist unterzeichnet mit „ppa“.

Vom Umfang her erfasst die Prokura alles,  was der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt. Damit sind nicht nur gewöhnliche Geschäfte erfasst, sondern alles, was im Unternehmen anfällt (§§ 49, 50 HGB). Eine Grenze findet sich nur bei außergewöhnlichen Geschäften. So kann der Prokurist das Unternehmen nicht verkaufen, den Betrieb einstellen oder Insolvenz anmelden. Ebenso wenig darf er Grundstücke verkaufen oder belasten.

Sofern der Geschäftsinhaber die Prokura im Innenverhältnis beschränkt, sind Rechtsgeschäfte des Prokuristen gegenüber Dritten im Außenverhältnis dennoch wirksam. Sie begründen aber bei Verstoß gegen Weisungen eine Schadensersatzpflicht des Prokuristen im Innenverhältnis.

Die Prokura kann als  Einzelprokura, Gesamtprokura oder als Filialprokura erteilt werden.

Handlungsvollmacht (§ 54 HGB)

Im Fall der Handlungsvollmacht erteilt der Kaufmann im Hinblick auf sein Handelsgewerbe einem Mitarbeiter eine Vollmacht. Sie ist bewusst nicht als Prokura erteilt und wird nicht ins Handelsregister eingetragen. Sie erlaubt dem Bevollmächtigten, alle Geschäfte zu tätigen, die im Betrieb  üblicherweise anfallen. So kann auch der Prokurist Handlungsvollmacht erteilt.

Die Handlungsvollmacht kann als Generalhandlungsvollmacht, Arthandlungsvollmacht oder als Spezialhandlungsvollmacht erteilt werden.

Der Kauf oder Verkauf von Grundstücken, die Aufnahme von Darlehen oder die Prozessführung bedürfen der ausdrücklichen Bevollmächtigung (§ 54 II HGB). Die Handlungsvollmacht erlischt intern im Verhältnis zum Bevollmächtigten mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder durch Widerruf. Um das Vertrauen eines Dritten auf den Fortbestand der Handlungsvollmacht zu unterbinden, muss der Vollmachtgeber die Vollmachtsurkunde zurückverlangen

BGB-Vollmacht (§ 164 BGB)

Die BGB-Vollmacht betrifft den privaten Bereich und wird meist für ein konkretes Rechtsgeschäft erteilt. Wird sie im unternehmerischen Bereich erteilt, kommt es darauf an, was der Geschäftsinhaber damit bezweckt. Will er sich umfassend vertreten lassen, handelt es sich meist um eine Handlungsvollmacht.

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