Gewährleistungsrechte des Käufers bei mangelhafter Lieferung § 437 BGB

Thorben Wengert / pixelio.de

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Man unterscheidet zwischen dem vorrangigen Recht und dem nachrangigen Recht. Das Nachrangige Recht behandelt die Rechte des Käufers, die er nach einer erfolglose Nacherfüllung vom Verkäufer in Anspruch nehmen kann.

Der Käufer hat beim vorrangigen Recht die Wahl, ob er vom Verkäufer eine Nachbesserung oder eine Ersatzlieferung fordern möchte. Dies kann der Verkäufer allerdings ablehnen, sofern die Kosten unverhältnismäßig sind.

Sowohl bei der Nachbesserung, als auch bei der Ersatzlieferung hat er die Möglichkeit neben der Leistung noch Schadenersatz zu fordern, sofern das Verschulden beim Verkäufer liegt.

Für die Nacherfüllung der Lieferung muss dem Verkäufer eine angemessene Frist gesetzt werden. Auf eine Nachfrist kann verzichtet werden, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert oder wenn bereits zwei Nacherfüllungsversuche fehlgeschlagen sind. Ist eine Nacherfüllung für den Verkäufer und Käufer unzumutbar, kann ebenfalls auf eine Nachfrist verzichtet werden.

Die Nacherfüllung ist fehlgeschlagen, wenn zwei erfolglose Versuche des Verkäufers stattgefunden haben oder wenn die Nacherfüllungsfrist abgelaufen ist. In diesem Fall hat der Käufer nachrangige Rechte.

Nachrangiges Recht
Bei erheblichen Mängeln hat der Käufer die Rechte, vom Vertrag zurück zu treten. Zudem kann er einen Ersatz vergeblicher Aufwendungen fordern, sofern das Verschulden beim Verkäufer liegt.
Eine weitere Möglichkeit ist die Forderung von Schadenersatz anstatt der Leistung.

Bei geringfügigen Mängeln kann der Käufer eine Minderung des Kaufpreises fordern und zudem noch einen Schadenersatz neben der Leistung.

Veranschaulichung

Hier gibt es zwei Grafiken, die die Vorrangigen und Nachrangigen Rechte aufzeigt. Ein Beispiel für Schadensersatz statt der Leistung und Ersatz vergeblicher Aufwendungen verdeutlicht den Unterschied der beiden Möglichkeiten für den Käufer.

Vorrangige Rechte der mangelhaften Lieferung $439 BGB

Vorrangige Rechte der mangelhaften Lieferung

Nachrangige Rechte der mangelhaften Lieferung $439 BGB

Nachrangige Rechte der mangelhaften Lieferung mit Beispiel

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13 Antworten

  1. Sabrina sagt:

    Guten Tag, ich hätte mal eine Frage…
    Und zwar habe ich im März 2012 einen Motorradhelm gekauft. Dieser hat schon nach 1 Monat das Rädchen verloren, mit dem das Visier befestigt ist.
    Die Frau im Laden meinte zu mir ich müsste das Ersatzteil nun selber kaufen. Man wüsste ja, dass man Schrauben und Rädchen immer mal kontrollieren müsse und gucken ob alles festsitzt, der Kollege beim Kauf meinte zu mir ich solle die Finger lieber ganz davon lassen.
    Ich bin aber eigentlich der Meinung gewesen, dass dies in den ersten 6 Monaten mit zur Gewährleistung gehört…
    Nungut, ich habe kein Theater angefangen, was sicher auch nichts gebracht hätte und das Ersatzteil nun trotzdem gekauft.
    Jetzt, knapp 1 Monat später ist dieses dumme Ding schon wieder rausgefallen an der gleichen Seite. Ich denke mir da stimmt was mit dem Gewinde nicht oder so. Ich hab natürlich keine Lust andauernd neue Verschlüsse zu kaufen weil das nicht hält.

    Gilt die Rechtslage des Vorrangigen Rechtes auch bei beweglichen (drehbaren) Kleinteilen??

    Liebe Grüße und vielen Dank im Voraus,
    Sabrina Keuther

  2. Dominik sagt:

    Hallo Sabrina,

    vielen Dank für deine Frage. Nach meinem Verständnis als Leien würde ich sagen, dass du ein Recht darauf hast, das Gewinde repariert zu bekommen. Allerdings musst du beweisen, dass du das Gewinde nicht kaputt gemacht hast als du selber dran rum-gefummelt hast. Die Gewährleistung Prinzipiell ist aber nicht untergegangen, sofern der Schaden schon vorm Kauf bestand. Deswegen wäre es besser gewesen, direkt auf das Recht auf Gewährleistung zu bestehen. In jedem Fall wo aber dein Recht dir verweigert wird benötigst du die Hilfe eines Anwaltes. Die Frage ist aber auch, ob ein Rechtsstreit es Wert ist für eine relativ kleine Sache.

    Ich persönlich würde dir empfehlen noch mal an den Verkäufer (und vllt eine Managementebene darüber) heranzutreten und ansonsten den Helm in Reperatur zu geben. Du kannst natürlich auch auf dein gutes Recht bestehen. Wir leben schließlich in einem Rechtsstaat und es wurden schon Leute für Pfennig-Beträge verklagt.

    Ich hoffe ich konnte dir ein wenig weiter helfen.

    Beste Grüße
    Dominik

  3. Sabrina Shari Keuther sagt:

    Vielen lieben Dank für die schnelle Antwort, Dominik!

    Nunja, eigentlich muss ich ja nach Gesetzt gar nichts beweisen, weil der Verkäufer in den ersten 6 Monaten nach Kauf in der Beweislast liegt und ich hab ja auch nichts mit der Schraube gemacht und man sieht ja auch mit bloßem Auge nicht ob mit dem Gewinde etwas nicht stimmt… Reparieren lassen kann man das nicht, ist ja aus Kunststoff.
    Naja und der Helm hat mich mit dem letzten Ersatzteil auch stolze 175 Euro gekostet und das als Bafög-Empfänger ist schon ne Menge.
    Ich bin mir halt nur nicht sicher, ob diese Gesetzgebung bei losen Kleinteilen auch gilt, aber müsste ja eigentlich, wenn ich mir ein Fahrrad kaufe das mir zusammenfällt weil die Schrauben raus fallen können die doch schließlich auch nicht sagen es wäre meine Schuld… das ist halt das Problem und die Frage…

  4. Dominik sagt:

    Prinzipiell hast du Recht. Die Garantie gilt auch für diese Teile. Deswegen sag ich ja, das du da eigentlich auf sicherem Boden stehst. Die Gegenseite kann aber argumentieren, dass du mit dem Ersatzteil das Gewinde zerstört hast, und dann liegt es eben bei dir.

  5. Sabrina K. sagt:

    Nein das kann sie nicht, da sie das Ersatzteil selber von einem anderen Helm abgemacht hat und mir eingebaut, ich hab da gar nichts dran gemacht :)

    Ich war Samstag dort, hab natürlich wieder gesagt bekommen das läge nicht in der Gewährleistung, ich hab einfach mal auf gut Glück behauptet ich hätte mich schlau gemacht und weiss, dass es in der Gewährleistung liegt. Jetzt wurde der Helm eingeschickt um gecheckt zu werden und ich bekomme dann gesagt wie es weiter verläuft. Ich hoffe mal, dass es gut für mich ausgeht !

  6. Dominik sagt:

    Ich denke, das war der richtige Schritt. Im schlimmsten Fall wirst du deinen Helm unbehandelt wieder bekommen. Mit Glück bekommst du vielleicht sogar einen neuen Helm. Mir ist etwas ähnliches schon einmal mit einem Videospiel passiert. Unternehmen sind oft kulant in solchen Dingen. Ich Wünsche die Viel Glück!
    Ich fände es nett von dir, wenn du hier kurz Bescheid sagen würdest, wie dein Fall ausgegangen ist, da er für andere Menschen mit ähnlichem Problem sicher interessant ist.

    Beste Grüße,
    Dominik

  7. Sabrina sagt:

    So, nun endlich habe ich es geschafft !!!
    Ich sollte ja noch mal erzählen wie es ausgegangen ist…

    Ich habe zwar keinerlei Informationen erhalten, nichtmal was mit dem Helm ist, ich habe lediglich einen Brief erhalten ich würde eine Gutschrift bekommen und müsste hierzu meine Kontodaten übermitteln. Als ich angerufen hatte, konnte man mir auch nicht mehr sagen, als das ich das Geld zurück bekomme. Auf meine Frage was mit den 5 Euro ist, die ich ungerechterweise für das Ersatzteil bezahlen musste hat der Mann mir gesagt er könnte es auf unbürokratische weise Lösen und es mir als Punkte auf die Kundenkarte gutgeschrieben, die werden dann 1 zu 1 eingelöst, wenn ich wieder etwas kaufe, Handschuhe, ein neuer Helm oder dergleichen. War ich mit einverstanden, da ich die 5 Euro eh schon abgehakt hatte.

  8. Dominik sagt:

    Danke für deine Rückmeldung. Ich denke das war die beste Lösung. Wie ich schon gesagt habe, sind Firmen in der Regel sehr kullant bei so etwas. Du hast ja jetzt dein ganzes Geld wieder bekommen und kannst dir einen neuen Helm kaufen. Wird es von der selben Marke sein?

  9. Wlad sagt:

    Hallo Sabine,
    ich kann dir einen hilfreichen Tipp geben. Wenn der Kauf des Helmes nicht länger als 6 Monate stattgefunden hat, dann liegt der Verkäufer in der Beweislast. Er muss beweisen, dass du es verursacht hast. Nach den 6 Monaten musst du beweisen, dass der Fehler seit dem Kauf da war.
    Wenn die es nicht reparieren beim ersten Mal, dann reklamiere es. Wenn es auch beim 2ten mal passieren solte, dann wiederhol es wieder. Wenn es beim dritten mal scheitern sollte, dann kannst du von dem Vertrag zurücktreten. So bekommst du Geld zurück.

  10. Björn sagt:

    Hallo,

    Ich habe im Dezember ein teures Hifi Gerät für 3.600,- Euro neu gekauft. Hier funktionierte nach einem Monat das CD Laufwerk nicht mehr. Der Händler tauschte es anstandslos im Januar gegen ein neues Gerät um, weil ich auch noch Boxen dort geordert habe.

    Jetzt ist auch das 2. Gerät defekt. Der Fehler ist beim Hersteller auch mittlerweile Bekannt. Vor 2 Wochen habe ich das Gerät eingeschickt und der Verkäufer meinte jetzt zudem, er könne mir nicht sagen, wie lange es dauert, da Sie hier auf den Hersteller angewiesen sind.

    Wie soll ich mich nun Verhalten? Ist es nicht korrekt nach Paragraph 440 BGB, dass ich sofort vom Kaufvertrag zurücktreten kann, da schon das 2. Gerät mit dem gleich Fehler defekt ist?

    Vielen Dank vorab.

  11. Christian sagt:

    Das ist eine sehr gute Zusammenfassung der aktuellen Rechtslage. Die Schaubilder sind richtig gut aufgebaut.
    Aus eigener Erfahrung weiß ich, dass leider viele Verkäufer immer zuerst versuchen es auf den Kunden abzuwälzen. Erst wenn die Verkäufer erkennen, dass man als Kunde die Rechtslage kennt, geben sie klein bei.
    Gruß
    Christian

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