Rechte des Gläubigers bei Nicht-Rechtzeitig-Zahlung

Quelle: Thorben Wengert / pixelio.de

In einem vorherigen Artikel bin ich bereits auf die mangelhafte Lieferung und die damit verbundenen Gewährleistungsrechte des Käufers eingegangen. Heute möchte ich über das Thema „Nicht-Rechtzeitig-Zahlung“ schreiben.

Bei einer Kaufvertragsstörung durch nicht-rechtzeitige-Zahlung hat der Gläubiger mehrere Möglichkeiten, zu reagieren. Hierbei gibt es unterschiedliche Voraussetzungen, die beachtet werden müssen. Insgesamt gehe ich auf 3 Paragraphen aus dem BGB ein. Das sind §286 BGB, §281 BGB und §323 BGB.

Wir beginnen mit §286 – Zahlung verlangen und eventuell Schadensersatz fordern -. Die Voraussetzung, um §286 anwenden zu können, ist die Fälligkeit der Zahlung, sowie ein Verschulden des Käufers. Der Käufer muss also Schuld daran haben, dass die Zahlung bislang nicht beim Käufer eingegangen ist.

Vor dem Verlangen von Schadensersatz ist eine Mahnung an den Schuldner zu schreiben. Diese ist allerdings in bestimmten Fällen entbehrlich (§286 (2) BGB). Die Mahnung ist entbehrlich, wenn …

– der Zahlungstermin kalendermäßig bestimmt war (ein sogenanntes Fixgeschäft)
– 30 Tage nach dem Rechnungszugang bereits vergangen sind
– der Schuldner die Leistung verweigert (er will nicht zahlen)
– bei besonderen Umständen (z.B. bei einem einvernehmlichen Rücktritt)
Wir fordern also weiterhin, dass der Käufer uns unser Geld zahlt. Eventuell wollen wir noch einen Schadensersatz von ihm für uns durch die verzögerte Zahlung entstandene Schäden. Diese müssen allerdings nachweisbar sein.

Laut §281 BGB haben wir als 2. Möglichkeit, Schadensersatz statt der Leistung zu fordern. Wir fordern vom Käufer also nicht mehr die eigentliche Leistung, sondern nur noch einen Schadensersatz. Auch hier gilt als Voraussetzung, die Fälligkeit der Leistung und das Verschulden des Käufers. Dem Käufer muss eine angemessene Nachfrist eingeräumt werden, um die Leistung zu erbringen. Auf diese Nachfrist kann allerdings verzichtet werden, wenn …
– der Schuldner die Leistung verweigert
– bei besonderen Umständen (z.B. bei einem einvernehmlichen Rücktritt)
Statt dem Schadensersatz statt der Leistung ist auch ein „Ersatz vergeblicher Leistungen“ möglich. Dies ist in §284 BGB geregelt. Zum Ersatz vergeblicher Leistungen gehören zum Beispiel Vertragskosten, die entstanden sind, um den Kauf abzuwickeln.

Eine weitere Möglichkeit, die mit §281 oder §284 kombinierbar ist, ist §323 – Rücktritt vom Vertrag –. Der Gläubiger hat auch die Möglichkeit, vom Kaufvertrag zurück zu treten. Zusätzlich zum Rückritt kann er noch Schadensersatz statt der Leistung fordern. Diese beiden Rechte lassen sich also kombinieren.
Beim Rücktritt vom Vertrag ist die abgelaufene Fälligkeit wichtig. Das Verschulden spielt hier keine Rolle. Dem Gläubiger muss eine angemessene Nachfrist gesetzt werden, um den Vertrag doch noch zu erfüllen. Auf diese Nachfrist kann wiederum verzichtet werden, wenn
– der Schuldner die Zahlung verweigert
– der Zahlungstermin kalendermäßig festgelegt ist (Fixgeschäft)
– besondere Umstände vorliegen (z.B. bei einem einvernehmlichen Rücktritt)
Bei einem Rücktritt vom Vertrag, muss die Ware an den Verkäufer herausgegeben werden.

Wichtig zum Schadensersatz allgemein bei Nicht-Rechtzeitig-Zahlung:

Bei einem entstandenen Schaden haben wir laut §288 die Möglichkeit, Verzugszinsen zu fordern. Dies können vertraglich vereinbarte Verzugszinsen sein, die beim Vertragsabschluss festgelegt wurden oder es kann sich um nachgewiesene Bankzinsen handeln, die wir vom Gläubiger fordern. Eine weitere Möglichkeit sind die gesetzlichen Verzugszinsen. Hier unterscheiden wir zwischen einem Verbrauchsgüterkauf und einem zweiseitigen Handelskauf. Der Verbrauchsgüterkauf findet zwischen einem privaten Verbraucher statt, während der zweiseitige Handelskauf zwischen zwei Unternehmen stattfindet.

Die Verzugszinsen berechnen sich wie folgt:
Verbrauchsgüterkauf: 5% Grundzins (lt. Gesetz) + aktueller Basiszinssatz der EZB (aktuell:0,37%) = 5,37%
Zweiseitiger Handelskauf: 8% Grundzins (lt. Gesetz) + aktueller Basiszinssatz der EZB (aktuell:0,37%) = 8,37%

Weiterhin können wir vom Gläubiger noch „sonstige Kosten“ einfordern. Dies betrifft z.B. Mahngebühren, Porto oder Vertragskosten.

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3 Antworten

  1. nina sagt:

    Ich finde den Text sehr informativ und er hat mir sehr weiter geholfen !!
    Ich bedanke mich hiermit bei allen die an dieser Website geholfen haben :)

  1. 7. Dezember 2011

    […] Rechte des Gläubigers bei Nicht-Rechtzeitig-Zahlung […]

  2. 23. März 2013

    […] ein Kunde die Rechnungsfristen nicht einhält, sich nicht meldet oder die Zahlung verweigert, sollte sich der Betroffene schnellstmöglich mit einem Inkassobüro in Verbindung setzen. Bei der […]