Kaufsache ist mangelhaft: Welche Gewährleistungsrechte hat der Käufer?

Quelle: pixabay.com

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Die Gewährleistungsrechte des Käufers bei mangelhafter Leistung stehen im Gesetz. Die maßgeblichen §§ 433 ff BGB sind inhaltlich für den juristischen Laien nur schwierig nachzuvollziehen.

Wann ist die Kaufsache mangelhaft?

Der Käufer ist verpflichtet, dem Käufer den Kaufgegenstand frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben.

Grundlage der Beurteilung ist der Kaufvertrag. Bereits der Mangelbegriff ist problematisch (Beispiel: Montagsauto). Mangelhaftigkeit ist anzunehmen, …

  • wenn der Kaufgegenstand nicht die vereinbarte Eigenschaft hat (Autohaus liefert rotes Auto statt grünes).
  • wenn sich die Sache für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung nicht eignet (Heizungsfirma liefert Gastherme für Ölheizung),
  • wenn sich der Kaufgegenstand nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und nicht diejenige Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen gleicher Art möglich sind, die der Käufer nach der Art der Sache aber erwarten darf.

Ist der Kaufgegenstand mangelfrei, hat der Käufer kein Umtauschrecht und ist auf die Kulanz des Verkäufers angewiesen.

Welche Rechte hat der Käufer bei Mangelhaftigkeit?

Steht die Mangelhaftigkeit fest, hat der Verkäufer den Kaufvertrag nicht erfüllt. Dann hat der Käufer verschiedene Ansprüche, die in einer Rangordnung nacheinander zu prüfen sind:

  • Nacherfüllungsrecht: Der Verkäufer darf den Mangel beseitigen. Ihm werden in der Regel zwei Nachbesserungsversuche zugestanden. Alternativ kann der Verkäufer eine mangelfreie Sache übergeben. Der Käufer kann jedoch im Regelfall zunächst nur die reine Nachbesserung fordern. Misslingt diese, kann der Käufer eine Ersatzlieferung verlangen, soweit sie objektiv möglich und dem Verkäufer zuzumuten ist.
  • Rücktrittsrecht: Scheitert die Nacherfüllung, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Voraussetzung ist, dass der Mangel erheblich ist. Kleine Schönheitsfehler ohne Auswirkungen auf die Gebrauchstauglichkeit berechtigen nicht zum Rücktritt. Ausnahme: Der Verkäufer hat eine bestimmte Eigenschaft garantiert. Dann berechtigen auch geringe Mängel zum Rücktritt. Vor der Ausübung des Rücktrittsrechts muss der Käufer dem Verkäufer regelmäßig eine angemessene Nachfrist zur Nachbesserung setzen.
  • Minderungsrecht: Statt des Rücktritts kann der Käufer den Kaufpreis mindern. Berechnungsgrundlage sind der vereinbarte Kaufpreis und der Minderwert, um den der Verkehrswert einer mangelfreien Sache gegenüber einer mangelhaften Sache vermindert ist.
  • Schadensersatz: Ungeachtet der vorgenannten Ansprüche kann der Käufer Schadensersatz verlangen, sofern der Verkäufer den Sachmangel verschuldet hat. Erfasst werden Verspätungsschäden, die dadurch entstehen, dass der Käufer die mangelfreie Kaufsache nicht rechtzeitig erhält und nutzen kann sowie Mangelfolgeschäden, die durch den Mangel der Kaufsache an anderen Rechtsgütern des Käufers (Kurzschluss im neuen Fernseher ruiniert angeschlossenen Videorekorder) eintreten.
  • Aufwendungsersatz: Anstatt Schadensersatz kann der Käufer, wenn der Verkäufer den Mangel verschuldet hat, Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, die er zur Ausübung seiner Rechte tätigen musste (Fahrtkosten, Anwaltskosten).
  • Beweislast: Die Gewährleistungsrechte bestehen zwei Jahre. Erweist sich die Kaufsache innerhalb der ersten sechs Monate nach der Übergabe als mangelhaft, wird zugunsten des Käufers gesetzlich vermutet, dass der Fehler schon bei Übergabe vorhanden war. Danach muss der Käufer den Mangel beweisen.

Die Gewährleistungsrechte sind meist in den AGB der Verkäuferseite im Hinblick auf die Sache im konkreten Fall geregelt. AGB unterliegen der richterlichen Inhaltskontrolle und dürfen den Kunden nicht unangemessen benachteiligen (§§ 307 ff BGB). Eine Benachteiligung wird u.a. angenommen, wenn eine AGB-Klausel von einer zwingenden Vorgabe des Gesetzes abweicht.

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1 Reaktion

  1. Andreas sagt:

    Recht haben und Recht bekommen sind manchmal leider unterschiedliche Dinge. Zumal es sehr viele Händler gibt, die Käuferrechte einfach ignorieren oder gar Gegenteiliges behaupten.
    Ich habe an der Servicetheke eines großen Hardware Versenders deswegen schon hitzige Diskussionen geführt.
    Theoretisch sollte man sich bei Reklamationen das BGB unter den Arm klemmen, bevor man mit dem Händler diskutiert.