„B-Ware“, „Ware 2. Wahl“ – Wann ist sie mangelhaft?

„B-Ware“, „Ware 2. Wahl“ – Wann ist sie mangelhaft?
Quelle: pixabay.com

Wer „B-Ware“ kauft, kauft oft die Katze im Sack. Zwar unterliegt auch Ware 2. Wahl der Gewährleistung. Der Verkäufer haftet aber nur dafür, dass die Ware zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignet ist. Was der vertragsgemäße Gebrauch ist, ergibt sich aus dem Kaufvertrag und den dafür meist verwendeten AGB.

Was ist B-Ware?

Der Verkäufer von Holzpaneelen hatte in seinen AGB die Qualität seiner Ware wie folgt definiert: „ Wird „Ware 2. Wahl“ geliefert, handelt es sich nicht um Material mittlerer Art und Güte, sondern um solches, das von der üblichen Norm solcher Materialien abweicht.

Das Material kann Kratzer, Dellen, Schaum- und Lackfehler sowie größere Toleranzen in den Abmessungen und Materialstärke, Nichteinhaltung der DIN- und RAL- Vorschriften sowie Unebenheiten des Materials aufweisen. Diese Abweichungen von der üblichen Norm stellen keinen Mangel dar.

Der Käufer erhielt Ware, die sich aufgrund der groben Unebenheiten zwischen Nut und Feder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verarbeiten ließ. Er verlangte die Rückgabe der Ware.

Wann liegt ein Sachmangel vor?

  • 434 BGB geht von einen Sachmangel aus, wenn sich die Ware für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung nicht eignet oder, falls sie sich eignet, so beschaffen ist, wie es bei Sachen der gleichen Art nicht üblich ist und der Käufer mehr erwarten durfte. Mehr Definition kann das Gesetz nicht leisten. Wann die Grenze überschritten ist, ist Frage des Einzelfalls und muss in letzter Konsequenz richterlich entschieden werden. Da der Richter die Qualität der Ware selbst kaum zuverlässig beurteilen kann, wird er im Zweifel ein Sachverständigengutachten einholen.

Allgemein wird sich die Grenze ziehen lassen, wo die Ware unbrauchbar ist. Der Kauf muss für den Käufer einen Sinn machen. Ist die Ware für den üblichen Zweck unbrauchbar, dürfte sie meist mangelhaft sein. Allein der Umstand, dass sich eine Paneele nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verarbeiten, dürfte kaum einen Sachmangel darstellen. Mit solchen Gegebenheiten muss der Käufer rechnen.

Probleme lassen sich vermeiden, wenn der Verkäufer die Ware in seiner Produktbeschreibung möglichst genau beschreibt und im Idealfall auch die Mängel konkret darstellt. Offene Worte vermeiden späteren Ärger.

Käufer sind gut beraten, B-Ware nicht blind zu kaufen. Nur wer die Ware zuvor in Augenschein nimmt, weiß, was er für sein Geld bekommt. Käufe im Internet sind also mit allergrößter Vorsicht zu tätigen. Vor allem wenn die Ware per Vorauskasse bezahlt wird, wird es schwierig, den Verkäufer zur Rücknahme der Ware zu bewegen. Vermeintlich gespartes Geld erweist sich allzu oft als teure Investition. Der Gerichtsweg bleibt angesichts des Aufwandes gleichfalls illusorisch.

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