Mangelhafte Ware: Was bedeutet „angemessene Frist“ zur Nacherfüllung?

Quelle: pixabay.com

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Hat der neue Fernseher eine Macke, hat der Käufer gegenüber dem Verkäufer gesetzliche Mängelansprüche.

In der ersten Stufe kann der Käufer „Nacherfüllung“ verlangen. Nacherfüllung bedeutet eine kostenlose Nachbesserung (Reparatur) oder eine Ersatzlieferung (einwandfreie neue Ware).

Erst dann, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, kann der Käufer in der zweiten Stufe vom Kaufvertrag zurücktreten und die mangelhafte Ware zurückgeben oder die Ware behalten und den Kaufpreis mindern.

Verkäufer können wählen zwischen Reparatur und Ersatzlieferung

Der Verkäufer darf die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist (§ 439 III BGB). In der Praxis bedeutet dies, dass immer nur die wirtschaftlich vernünftigste Art der Nacherfüllung verlangt werden kann.

Lässt sich ein Produkt reparieren oder der Mangel ohne Probleme bereinigen, kann der Käufer zunächst nur die Reparatur verlangen. Übersteigen die Reparaturkosten den Wert der Ware, darf der Käufer die Reparatur ablehnen und Ersatz liefern.

Was ist eine angemessene Frist?

Streitpunkt bei der Nacherfüllung ist oft, inwieweit der Käufer dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen muss. Nach einer Entscheidung des BGH braucht der Käufer weder einen bestimmten Zeitraum noch einen bestimmten Endtermin anzugeben. Es genüge, wenn er deutlich mache, dass dem Verkäufer nur ein begrenzter Zeitraum zur Verfügung stehe und er ihn dementsprechend auffordere, das Problem unverzüglich zu beseitigen (BGH Urteil v. 18.3.2015, VIII ZR 176/14).

Die BGH-Entscheidung ist verbraucherfreundlich, darf aber nicht dazu verleiten, die Situation zu unterschätzen. Wer als Verbraucher sicher gehen möchte, ist gut beraten, dem Verkäufer einen konkreten Zeitraum vorzugeben, in dem er die Nacherfüllung erwartet. Nur dann wissen beide Parteien, was Sache ist. Zugleich muss ein Verkäufer wissen, dass auch Aufforderungen ohne Angabe von zeitlichen Vorgaben eine wirksame Fristsetzung beinhalten. Verkäufer dürfen also bis zur Reparatur oder Ersatzlieferung nicht beliebig Zeit verstreichen lassen, wenn der Käufer keinen Fristen nennt. Wer dies tut, muss damit rechnen, dass der Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt oder einen Teil des Kaufpreises zurückverlangt.

Welche Frist angemessen ist, bestimmt sich nach den Umständen im Einzelfall. Pauschale Vorgaben gibt es nicht. Die Frist muss allgemein so bemessen sein, dass der Verkäufer in der Lage ist, der Aufforderung des Käufers zur Mängelbeseitigung nachzukommen. Wurden Elektroartikel gekauft, ist die Situation problematisch. Elektronikfachgeschäfte verfügen kaum noch über eine Reparaturabteilung. Muss das Gerät verschickt werden, vergehen oft 6 bis 8 Wochen bis zur Rückgabe. Inwieweit dies dem Käufer zumutbar ist, wurde, soweit ersichtlich, bislang noch nicht entschieden.

Käufer müssen wissen, dass sie die Nacherfüllung nicht ohne Weiteres auf Kosten des Händlers selbst vornehmen dürfen. Vielmehr müssen Sie dem Verkäufer Gelegenheit geben, den Mangel selbst zu beheben. Andernfalls kann der Verkäufer die Übernahme der Reparaturkosten ablehnen. Erst wenn der Verkäufer die Fristsetzung versäumt, kann der Käufer auch einen anderen Händler mit der Reparatur beauftragen und Kostenerstattung verlangen.

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