Rechte bei Nicht-Rechtzeitig-Lieferung
Welche Rechte hat der Gläubiger bei einer nicht-rechtzeitig-Lieferung?
In meinen vorherigen Artikeln bin ich bereits auf Störungen bei der Erfüllung eines Kaufvertrages in Form von Nicht-rechtzeitig-Zahlung und auf die Gewährleistungsrechte bei mangelhafter Lieferung eingegangen. Die mangelhafte Lieferung und die nicht-rechtzeitig-Lieferung sind Pflichtverletzungen des Verkäufers, wobei die Nicht-rechtzeitig-Zahlung eine Pflichtverletzung durch den Käufer ist.
Ein Lieferungsverzug tritt dann ein, wenn der Verkäufer trotz Fälligkeit die Ware nicht geliefert hat, wenn er die Schuld an der Verzögerung trägt und wenn die Lieferung bereits vom Käufer angemahnt wurde (§286 BGB).
Auf eine Mahnung kann allerdings verzichtet werden, wenn es sich um einen Fixkauf handelt (die Lieferung wurde zu einem bestimmten Datum vereinbart), wenn der Verkäufer die Leistung verweigert oder wenn der Termin vorher festgelegt wurde (Terminkauf).
Der Käufer hat bei einem Lieferungsverzug verschiedene Ansprüche die er wahrnehmen kann. Diese hängen davon ab, ob er noch an einer Lieferung interessiert ist.
Ist der Käufer weiterhin an einer Lieferung interessiert, wird er auf die Lieferung bestehen. Er kann neben der Lieferung noch einen Schadensersatz wegen verzögerter Lieferung fordern. Er kann Schadensersatz wegen verzögerter Lieferung allerdings nur fordern, wenn er dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist gesetzt hat und wenn diese erfolglos verstrichen ist. Der Käufer ist meistens weiterhin an einer Lieferung interessiert, wenn der Lieferant als Einziger liefern kann oder wenn sein Angebot das Günstigste ist.
Ist der Käufer nicht mehr an der Lieferung interessiert, so muss er dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist setzen. Wird die gesetzte Frist vom Verkäufer nicht beachtet und es wird nicht geliefert, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Neben dem Rücktritt vom Kaufvertrag hat er noch die Möglichkeit, Schadensersatz statt der Leistung zu fordern (Ersatz vergeblicher Aufwendungen).
Auf die genannte Fristsetzung kann verzichtet werden, wenn der Verkäufer die Lieferung endgültig verweigert oder wenn ein Fixkauf vorliegt.
Ein interessanter Artikel zur nicht-rechtzeitig-Lieferung. Wir nehmen es gerade in der Schule durch und es ist schon interessant, was alles in den Paragraphen steckt :-P
Es fängt ja mit § 433 I BGB an, die die Pflichten des Verkäufers zur rechtzeitigen Lieferung besagt. Allerdings ist im Artikel die Nachholbarkeit der geschuldeten Leistung nicht aufgeführt oder sehe ich das falsch? (§ 275 I BGB)
Bei der unmöglichen Lieferung hat der Käufer dann einen Schadensersatzansprich (§283 BGB).
Wir sind uns noch nicht einige, wie es mit einer Vertragsstrafe bei Überschreitung des Liefertermins aussieht. Manche Quellen besagen, dass man bei Überschreitung des Liefertermins eine Vertragsstrafe von 0,05% des Gesamtpreises für jede Woche der Fristüberschreitung fordern kann (höchstens allerdings 5% des Gesamtpreises). Ist das noch aktuell?
Das ist ein sehr schöner und informativer Artikel. Wurde bei mir in der Uni im Fach Wirtschaftsrecht auch ausgiebig behandelt :-).