Ein Online Redakteur in der Klemme

Das Zeugnisverweigerungsrecht ist eine bekannte Tatsache für Journalisten und wird in Anspruch genommen, um die Informanten zu schützen und die Anonymität zu gewährleisten. In der heutigen Zeit gibt es jedoch immer mehr Online Redakteure, die im Internet verschiedene Dinge publizieren und dafür verantwortlich gemacht werden können.

Online Redakteure bewegen sich in einer Art rechtlichen Grauzone und können nicht ohne weiteres das Zeugnisverweigerungsrecht in Anspruch nehmen. Diese Tatsache hat Konsequenzen für alle Menschen, die von Berufs wegen im Internet publizieren und die Anonymität der verschiedenen Quellen schützen wollen.

Genau das ist einem Online Redakteur passiert, welcher ein Bewertungsportal leitet in dem verschiedene User Bewertungen über Krankenhäuser abgeben. In diesem Portal hat der Redakteur den Usern die Anonymität versichert und sollte daher nicht zur Herausgabe von Namen gezwungen werden. Einer der User hat das Portal jedoch dazu genutzt, um eine Therapeutin zu beleidigen die daraufhin Anzeige erstattete und den Namen dieses Users in Erfahrung bringen wollte. Der Online Redakteur wollte vom Zeugnisverweigerungsrecht Anspruch nehmen, was jedoch vom Duisburger Amtsgericht nicht anerkannt wurde. Die Folge war der Gang in die Beugehaft, damit der Online Redakteur den Namen und die persönlichen Nutzerdaten des Users verrät und dieser wegen den Beleidigungen belangt werden kann.

Das Problem in einem solchen Fall liegt in dem Dilemma des Online Redakteurs. Wenn dieser den Namen verrät, verstößt er damit eigentlich gegen die Regeln des Online Portals und wenn er schweigt, dann kann die Beugehaft von wenigen Tagen bis hin zu einigen Monaten ausgedehnt werden. Da bei Online Portalen die Beiträge nicht vorher von einem Redakteur geprüft werden, ist es schwierig beleidigende Mitteilungen zu unterbinden.

Online Portale sind noch von dem Zeugnisverweigerungsrecht ausgeschlossen und es ist noch nicht ganz sicher absehbar, wann dieser Konflikt zufriedenstellend gelöst wird. Bis dahin müssen Redakteure diesen Konflikt befürchten.

Das könnte dich auch interessieren …

2 Antworten

  1. Martin sagt:

    Nunja da das Portal nichts mit Journalismus im engen Sinne auf sich hat, kann man sich als Journalist auch nicht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Nach meiner Interpretation ist eine Funktion vom Online-Portal Meinungen einzusammeln, was man nicht als Recherche eines Journalisten interpretieren kann, sondern könnte auch von jedem BWL’er für die Erstellung einer Statistik mit Meinungsäußerungen herstammen.

  2. Klaus sagt:

    Hallo Martin,
    da hast du natürlich Recht. Es stellt sich nun ja auch die Frage, ob man bei Inhalten, die durch andere kommen auf das Zeugnisverweigerungsrecht zurückgreifen kann. Du hast mit deinem Beispiel schon Recht, eigentlich sollte es nicht so sein. In der Vergangenheit ist es bei dem Portal aber wohl schon einmal dazu gekommen, deswegen finde ich den Fall jetzt sehr interessant und werde ihn mal weiter verfolgen.

    Viele Grüße,
    Klaus