Vorzeitige Beendigung einer Ebay-Auktion begründet keinen Kaufvertrag
Der Verkauf einer Ware auf einer Auktionsplattform (z.B. bei ebay) begründet eine hohe Verantwortung des Verkäufers. Er kann nur verkaufen, was ihm gehört und was in seinem Besitz befindlich ist. Stellt der Verkäufer die Ware zur Versteigerung ein und stellt dann fest, dass er die Ware nicht verkaufen möchte oder nicht mehr verkaufen kann, muss er aktiv werden und die Auktion vorzeitig beenden.
In einem Fall des BGH (Urt.v.8.1.2014 – VIII ZR 63/13) wollte ein Verkäufer einen PKW-Motor bei eBay verkaufen. Er beendete vorzeitig die Auktion. Angeblich habe der Motor über keine Zulassung im Straßenverkehr verfügt. Nachdem mehrere Angebote vorlagen, bestand der Höchstbietende auf Erfüllung des wirksam zu Stande gekommenen Kaufvertrages.
Der BGH gab dem Verkäufer Recht. Vor allem wurde dem Anbieter nicht nachteilig angelastet, dass er über die vorzeitige Beendigung der Auktion hinaus nicht noch zusätzlich den Kaufvertrag angefochten habe.
Der BGH verwies auf § 9 Abs. 11 der allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay. Danach ist die vorzeitige Beendigung eines Angebots unter engen Voraussetzungen erlaubt. Der Anbieter kann sich von einem verbindlichen Angebot lösen, wenn er einen Anfechtungsgrund geltend macht. Ein Anfechtungsgrund liegt vor, wenn er sich bei der Abgabe einer Willenserklärung geirrt hat.
Als Irrtum kommen der Erklärungsirrtum, ein Inhaltsirrtum und ein Eigenschaftsirrtum in Betracht. Beim Erklärungsirrtum vertippt sich der Anbieter beispielsweise bei der Eingabe des Startpreises. Beim Inhaltsirrtum will der Anbieter ein Angebot dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben. Dies kann der Fall sein, wenn er versehentlich einen Artikel einstellt, den er bereits nicht mehr besitzt. Bei einem Eigenschaftsirrtum irrt er sich über ein wesentliches Merkmal des Artikels. Dies kann der Fall sein, wenn er irrtümlich davon ausgeht, dass er den Nachdruck eines teuren Gemäldes anbietet, das Gemälde tatsächlich aber echt ist oder der besagte PKW-Motor zulassungstauglich sei.
Der Mieter darf ein Angebot auch dann vorzeitig beenden, wenn der Artikel ohne sein Verschulden beschädigt wird oder verloren geht (BGH VIII ZR 305/10).
Wer sein Angebot grundlos streicht, macht sich dem Höchstbietenden gegenüber schadensersatzpflichtig.
Liegt ein Anfechtungsgrund vor, hat der Anbieter das Recht, sein Angebot zu beenden. Bereits vorhandene Gebote werden gestrichen. In diesem Fall empfiehlt eBay, dem Höchstbietenden den Grund für die vorzeitige Beendigung des Angebotes mitzuteilen. Vor allem sollte die vorzeitige Beendigung zusätzlich gesondert in Form einer Anfechtungserklärung gegenüber dem Höchstbietenden geltend gemacht werden. Auch wenn in der o.b. BGH-Entscheidung keine gesonderte Anfechtungserklärung gefordert wurde, sollte sich der Verkäufer darauf nicht verlassen. Immerhin hat der Höchstbietende mindestens ein moralisches Recht darauf zu erfahren, weshalb sein Höchstgebot nicht zum Zuge kommen soll.
Wichtig ist die Anfechtung unverzüglich zu erklären. Empfehlenswert ist, die gesamte E-Mail-Korrespondenz über den Vorgang aufzubewahren, um im Streitfall nachweisen zu können, was passiert ist.