Gewährleistungsrechte des Käufers bei mangelhafter Lieferung § 437 BGB
Man unterscheidet zwischen dem vorrangigen Recht und dem nachrangigen Recht. Das Nachrangige Recht behandelt die Rechte des Käufers, die er nach einer erfolglose Nacherfüllung vom Verkäufer in Anspruch nehmen kann.
Der Käufer hat beim vorrangigen Recht die Wahl, ob er vom Verkäufer eine Nachbesserung oder eine Ersatzlieferung fordern möchte. Dies kann der Verkäufer allerdings ablehnen, sofern die Kosten unverhältnismäßig sind.
Sowohl bei der Nachbesserung, als auch bei der Ersatzlieferung hat er die Möglichkeit neben der Leistung noch Schadenersatz zu fordern, sofern das Verschulden beim Verkäufer liegt.
Für die Nacherfüllung der Lieferung muss dem Verkäufer eine angemessene Frist gesetzt werden. Auf eine Nachfrist kann verzichtet werden, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert oder wenn bereits zwei Nacherfüllungsversuche fehlgeschlagen sind. Ist eine Nacherfüllung für den Verkäufer und Käufer unzumutbar, kann ebenfalls auf eine Nachfrist verzichtet werden.
Die Nacherfüllung ist fehlgeschlagen, wenn zwei erfolglose Versuche des Verkäufers stattgefunden haben oder wenn die Nacherfüllungsfrist abgelaufen ist. In diesem Fall hat der Käufer nachrangige Rechte.
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Nachrangiges Recht
Bei erheblichen Mängeln hat der Käufer die Rechte, vom Vertrag zurück zu treten. Zudem kann er einen Ersatz vergeblicher Aufwendungen fordern, sofern das Verschulden beim Verkäufer liegt.
Eine weitere Möglichkeit ist die Forderung von Schadenersatz anstatt der Leistung.
Bei geringfügigen Mängeln kann der Käufer eine Minderung des Kaufpreises fordern und zudem noch einen Schadenersatz neben der Leistung.
Veranschaulichung
Hier gibt es zwei Grafiken, die die Vorrangigen und Nachrangigen Rechte aufzeigt. Ein Beispiel für Schadensersatz statt der Leistung und Ersatz vergeblicher Aufwendungen verdeutlicht den Unterschied der beiden Möglichkeiten für den Käufer.
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Klaus





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